Räum- und Streupflicht

News vom 06.12.2012

In Deutschland ist die Pflicht zur Schneeräumung regional unterschiedlich geregelt. Die Kommunen haben Satzungen erlassen, die diese Pflicht regeln. In der Regel beginnt sie werktags um 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 9.00 Uhr und endet um 20.00 Uhr.

Der Bundesgerichtshof hat mit der Entscheidung VI ZR 138/11 festgestellt, dass nicht gestreut werden muss, wenn nur von vereinzelter, nicht aber von allgemeiner Glättebildung ausgegangen werden muss. Im Urteil VI ZR 49/03 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass notfalls mehrmals täglich gestreut werden muss. Für Mieter gilt eine Streuverpflichtung nur bei Vereinbarung dieser Pflicht im Mietvertrag. Dann gilt für diese und Eigentümer, dass die Eingangsbereiche und die Gehbereiche auf der Straße bis zu 1,20 breit freizumachen sind. Breiten von bis zu einem halben Meter sind für Zugänge zu Mülltonnen und Parkplätzen ausreichend. Für die genauen Breiten gelten die örtlichen Satzungen.

Ein vom Grundstückseigentümer angebrachtes Schild mit dem Text „Betreten auf eigene Gefahr, es wird weder geräumt noch gestreut“, setzt die Räumpflicht auf öffentlichen Wegen nicht außer Kraft. Bei starkem Schneefall muss mehrmals geräumt werden. In der Regel aber nur, nachdem es aufgehört hat zu schneien. Eisflächen müssen gebrochen und entfernt werden. Sind diese durch Eisregen entstanden, hat man nach Ende des Regens mindestens eine halbe Stunde Zeit, das Eis zu entfernen. Der Weg zum Haus muss auch bei extremen Eisverhältnissen begehbar sein. Schneeschaufel und abstumpfende Streumittel wie Sand oder Splitt sollten alle Grundstückseigentümer und Anlieger bereit halten. Der Einsatz von Tausalz und tausalzhaltigen Streumitteln ist auf öffentlichen Gehwegen kann in den kommunalen Satzungen nicht erlaubt sein, so dass das Streusalz nur auf dem Privatgrund verwendet werden kann. Prüfen Sie daher die örtliche Satzung.